okay. zusammen leben
Projektstelle für Zuwanderung und Integration
Färbergasse 15/304 . 6850 Dornbirn. Tel. +43 5572 398102 0 . www.okay-line.at




Zur Orientierung 4: Rechtliche Information (Aufenthalt, Niederlassung, Beschäftigung)

Stand: 2005

 

Aufenthalt und Niederlassung

EU- und EWR-BürgerInnen können sich in Österreich frei niederlassen. Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (Nicht-EU- und Nicht-EWR-BürgerInnen) sind grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus einzubringen.

Folgende Personen sind berechtigt, im Inland, also in Österreich, einen Antrag zu stellen:

  • alle Personen, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen (während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels);
  • Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;
  • Schlüsselkräfte aus Drittstaaten sowie deren EhegattInnen und minderjährige unverheiratete Kinder; das gilt allerdings nur für jene AntragstellerInnen, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind;
  • Kinder, welche die Voraussetzungen des Fremdengesetzes 1997 gemäß Paragraph 28 Abs. 2 erfüllen;
  • Japanische Staatsangehörige; dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Absicht besteht, in Österreich eine Erwerbstätigkeit auszuüben;
  • Studierende, die sich als Drittstaatsangehörige in Österreich niederlassen wollen und deren Zulassungsbescheid direkt zugestellt wird, sowie deren EhegattInnen und minderjährige unverheiratete Kinder, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind.


Niederlassungsbewilligungen sind zunächst befristet. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Antrag auf Verlängerung zu stellen. Für Verlängerungsanträge ist die Fremdenpolizeiabteilung der Bezirkshauptmannschaft des Wohnbezirkes zuständig.


"Integrationsvereinbarung"

In Österreich müssen alle Drittstaatsangehörigen, die nach dem 1. Januar 1998 erstmalig eine Niederlassungsbewilligung erhalten haben, schriftlich eine "Integrationsvereinbarung" eingehen. Damit verpflichtet man sich u. a., einen Deutschkurs über 300 Unterrichtseinheiten mit allgemeinen Informationen über Österreich zu besuchen. Zuständige Behörde ist die Fremdenpolizeiabteilung der Bezirkshauptmannschaft des Wohnbezirkes.

Von der Integrationsvereinbarung ausgenommen werden folgende Personen:

  • EWR-Bürger und deren Angehörige, die keine Niederlassungsbewilligung für ihren Aufenthalt benötigen,
  • Kinder, die zum Zeitpunkt ihrer Einwanderung unter neun Jahren alt sind,
  • alte oder kranke Menschen, denen die Erfüllung der Integrationsvereinbahrung unzumutbar ist,
  • Asylwerber/Innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und anderen Personen, die keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG einnehmen,
  • Zuwander/Innen, die erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 12 Monaten innerhalb von 24 Monaten nicht überschreiten wird. (Diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.)


Der Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbahrung kann auf verschiedene Weise nachgekommen werden. Konkret ist die Integrationsvereinbahrung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige:

  • Nachweise über Kenntnisse des Lesens und Schreibens erbringt (entspricht Modul 1),
  • den Besuch eines Deutschintegrationskurses und dessen erfolgreichen Abschluss nachweist (entspricht Modul 2),
  • einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich und das positive Abschließen des Unterrichtsfachs Deusch vorbringen kann (entspricht Modul 2),
  • in Österreich das Unterrichtsfach Deutsch auf dem Niveau der 9. Schulstufe – unabhängig von der Dauer des Schulbesuchs – positiv abgeschlossen hat (entspricht Modul 2),
  • einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach Deutsch an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der 9. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird (entspricht Modul 2),
  • einen Nachweis (z.B. Sprachdiplom) über ausreichende Deutschkenntnisse vorlegt (entspricht Modul 2),
  • über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife oder einen Abschluss in einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (entspricht Modul 2),
  • über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetzes verfügt (entspricht Modul 2),
  • eine "Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft" besitzt oder eine besondere Führungskraft im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ist (entspricht Modul 2). Dies gilt auch für seine Familienangehörigen.


Alle anderen Personen müssen die Integrationsvereinbarung eingehen und innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung begonnen und spätestens nach fünf Jahren erfüllt haben, ansonsten droht die Ausweisung. Türkische StaatsbürgerInnen sind zwar ebenfalls verpflichtet die "IV" einzugehen, können aber aufgrund des Assoziationsabkommens zwischen der EWG und der Türkei nicht alleine aufgrund der Nichterfüllung der "IV" ausgewiesen werden.

Im verpflichtenden Deutschkurs werden einfache Grundkenntnisse der deutschen Sprache und allgemeine, wichtige Informationen über Österreich vermittelt. Anerkannt werden nur Kursbesuchsbestätigungen von zertifizierten Kursanbietern. Der österreichische Staat leistet einen Zuschuss zu den Kurskosten. Wenn die "Integrationsvereinbarung" nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erfüllt wird, drohen Sanktionen.


Beschäftigung

Um in Österreich legal arbeiten zu können, reicht eine Niederlassungsbewilligung nicht aus. In der Regel ist für die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung notwendig. (Eine Ausnahme sind Schlüsselarbeitskräfte. Sie dürfen auf Basis der Niederlassungsbewilligung auch arbeiten.) Nach Zeiten längerer Beschäftigung gibt es den Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein. Erst nach fünf Jahren kann ein so genannter Niederlassungsnachweis beantragt werden, der freien Zugang zum Arbeitsmarkt in ganz Österreich einräumt, ohne dass eine zusätzliche Beschäftigungsbewilligung beantragt werden muss.

Zuständig für die beschäftigungsrechtlichen Angelegenheiten von AusländerInnen ist der Arbeitsmarktservice (AMS). Die Arbeiterkammer (AK) ist die gesetzliche Interessensvertretung der ArbeitnehmerInnen. Sie bietet u. a. umfassende Beratung auch für ausländische ArbeitnehmerInnen. Die Gewerkschaften sind Berufsvereinigungen auf freiwilliger Basis. Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin, auch der/die ausländische, hat das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten. Die Dachorganisation ist der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB). Auch der österreichische Gewerkschaftsbund bietet Beratung für ausländische ArbeitnehmerInnen.


Beratungsstellen für AusländerInnen:

Das "Institut für Sozialdienste" (IfS) und die "Arbeiterkammer Vorarlberg" bieten Beratung für AusländerInnen an. Beim IfS werden bei Bedarf DolmetscherInnen beigezogen. Die Beratung im Internet wird in deutscher und türkischer Sprache angeboten. Das IfS hat mehrere Standorte in Vorarlberg. Die Arbeiterkammer bietet an mehreren Standorten Beratung in deutscher, türkischer und serbischer/kroatischer/bosnischer Sprache.

 

 

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Sas, 27.01.2010