Zur Orientierung 4: Rechtliche Information (Aufenthalt, Niederlassung, Beschäftigung)
Stand: 2005
Aufenthalt und Niederlassung
EU- und EWR-BürgerInnen können sich in Österreich frei niederlassen. Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (Nicht-EU- und Nicht-EWR-BürgerInnen) sind grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus einzubringen.
Folgende Personen sind berechtigt, im Inland, also in Österreich, einen Antrag zu stellen:
Niederlassungsbewilligungen sind zunächst befristet. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Antrag auf Verlängerung zu stellen. Für Verlängerungsanträge ist die Fremdenpolizeiabteilung der Bezirkshauptmannschaft des Wohnbezirkes zuständig.
"Integrationsvereinbarung"
In Österreich müssen alle Drittstaatsangehörigen, die nach dem 1. Januar 1998 erstmalig eine Niederlassungsbewilligung erhalten haben, schriftlich eine "Integrationsvereinbarung" eingehen. Damit verpflichtet man sich u. a., einen Deutschkurs über 300 Unterrichtseinheiten mit allgemeinen Informationen über Österreich zu besuchen. Zuständige Behörde ist die Fremdenpolizeiabteilung der Bezirkshauptmannschaft des Wohnbezirkes.
Von der Integrationsvereinbarung ausgenommen werden folgende Personen:
Der Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbahrung kann auf verschiedene Weise nachgekommen werden. Konkret ist die Integrationsvereinbahrung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige:
Alle anderen Personen müssen die Integrationsvereinbarung eingehen und innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung begonnen und spätestens nach fünf Jahren erfüllt haben, ansonsten droht die Ausweisung. Türkische StaatsbürgerInnen sind zwar ebenfalls verpflichtet die "IV" einzugehen, können aber aufgrund des Assoziationsabkommens zwischen der EWG und der Türkei nicht alleine aufgrund der Nichterfüllung der "IV" ausgewiesen werden.
Im verpflichtenden Deutschkurs werden einfache Grundkenntnisse der deutschen Sprache und allgemeine, wichtige Informationen über Österreich vermittelt. Anerkannt werden nur Kursbesuchsbestätigungen von zertifizierten Kursanbietern. Der österreichische Staat leistet einen Zuschuss zu den Kurskosten. Wenn die "Integrationsvereinbarung" nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erfüllt wird, drohen Sanktionen.
Beschäftigung
Um in Österreich legal arbeiten zu können, reicht eine Niederlassungsbewilligung nicht aus. In der Regel ist für die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung notwendig. (Eine Ausnahme sind Schlüsselarbeitskräfte. Sie dürfen auf Basis der Niederlassungsbewilligung auch arbeiten.) Nach Zeiten längerer Beschäftigung gibt es den Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein. Erst nach fünf Jahren kann ein so genannter Niederlassungsnachweis beantragt werden, der freien Zugang zum Arbeitsmarkt in ganz Österreich einräumt, ohne dass eine zusätzliche Beschäftigungsbewilligung beantragt werden muss.
Zuständig für die beschäftigungsrechtlichen Angelegenheiten von AusländerInnen ist der Arbeitsmarktservice (AMS). Die Arbeiterkammer (AK) ist die gesetzliche Interessensvertretung der ArbeitnehmerInnen. Sie bietet u. a. umfassende Beratung auch für ausländische ArbeitnehmerInnen. Die Gewerkschaften sind Berufsvereinigungen auf freiwilliger Basis. Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin, auch der/die ausländische, hat das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten. Die Dachorganisation ist der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB). Auch der österreichische Gewerkschaftsbund bietet Beratung für ausländische ArbeitnehmerInnen.
Beratungsstellen für AusländerInnen:
Das "Institut für Sozialdienste" (IfS) und die "Arbeiterkammer Vorarlberg" bieten Beratung für AusländerInnen an. Beim IfS werden bei Bedarf DolmetscherInnen beigezogen. Die Beratung im Internet wird in deutscher und türkischer Sprache angeboten. Das IfS hat mehrere Standorte in Vorarlberg. Die Arbeiterkammer bietet an mehreren Standorten Beratung in deutscher, türkischer und serbischer/kroatischer/bosnischer Sprache.