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Religionsfreiheit in Österreich

Elisabeth Dörler, 2003.

Grundlage für die Religionsfreiheit ist das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 (RGBl. Nr. 142), in dem die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit für jedermann gewährleistet wird (Artikel 14, Abs. 1): Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnis unabhängig, doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, insofern er nicht der nach dem Gesetz hierzu berechtigten Gewalt eines anderen untersteht. Das bedeutet, dass in Österreich jeder und jede das Recht hat, seine Religion, seinen Glauben, frei zu wählen und auszuüben, solange es nicht der Verfassung oder den guten Sitten widerspricht.

In Artikel 15 dieses Gesetzes wird allen gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften Autonomie in ihren inneren Angelegenheiten im Rahmen der österreichischen Gesetze zuerkannt. Alle diese Religionsgemeinschaften haben die gleichen Rechte, da es keine Staatskirche gibt.

Nach Artikel 63 des Staatsvertrages von St. Germain (StGBl. Nr. 303/1920), der im Verfassungsrang steht, haben alle Einwohner Österreichs das Recht auf freie Religionsausübung, solange dies der Verfassung nicht widerspricht. Sie können sich auch auf privatrechtlicher Ebene zum Zwecke der Religionsausübung in Vereinen organisieren oder ihre Gottesdienste öffentlich feiern. Dieses Gesetz sichert den nicht staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften die rechtliche Anerkennung ihrer Existenz und war bis 1979 auch für die meisten islamischen Gruppierungen in Österreich von Relevanz: erst 1979 nämlich wurde die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreichs als Körperschaft öffentlichen Rechts begründet. Diese Gemeinschaft ist heute die staatlich anerkannte Repräsentanz der Muslime in Österreich.

Die gesetzlichen Grundlagen für Religionsfreiheit und Anerkennung religiöser Gemeinschaften in Österreich wurden bis in die jüngste Zeit den sich verändernden Bedingungen angepasst. So wurden die Rechte religiöser Bekenntnisgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (nicht-religiöse Bekenntnisgemeinschaften) durch das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BGBl 1 19/1998 (RRBG) und durch die Integration der Erklärung Nr. 11 der Schlussakte des Amsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997 in das österreichische Recht gesichert.

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Sas, 03.03.2010