Religionsfreiheit in Österreich
Elisabeth Dörler, 2003.
Grundlage für die Religionsfreiheit
ist das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 (RGBl. Nr. 142), in dem
die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit für jedermann gewährleistet
wird (Artikel 14, Abs. 1): Der Genuss der bürgerlichen und politischen
Rechte ist von dem Religionsbekenntnis unabhängig, doch darf den
staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch
geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur
Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, insofern
er nicht der nach dem Gesetz hierzu berechtigten Gewalt eines anderen
untersteht. Das bedeutet, dass in Österreich jeder und jede das Recht
hat, seine Religion, seinen Glauben, frei zu wählen und auszuüben,
solange es nicht der Verfassung oder den guten Sitten widerspricht.
In
Artikel 15 dieses Gesetzes wird allen gesetzlich anerkannten
Religionsgemeinschaften Autonomie in ihren inneren Angelegenheiten im
Rahmen der österreichischen Gesetze zuerkannt. Alle diese
Religionsgemeinschaften haben die gleichen Rechte, da es keine
Staatskirche gibt.
Nach Artikel 63 des Staatsvertrages von
St. Germain (StGBl. Nr. 303/1920), der im Verfassungsrang steht, haben
alle Einwohner Österreichs das Recht auf freie Religionsausübung,
solange dies der Verfassung nicht widerspricht. Sie können sich auch
auf privatrechtlicher Ebene zum Zwecke der Religionsausübung in
Vereinen organisieren oder ihre Gottesdienste öffentlich feiern. Dieses
Gesetz sichert den nicht staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften
die rechtliche Anerkennung ihrer Existenz und war bis 1979 auch für die
meisten islamischen Gruppierungen in Österreich von Relevanz: erst 1979
nämlich wurde die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreichs als
Körperschaft öffentlichen Rechts begründet. Diese Gemeinschaft ist
heute die staatlich anerkannte Repräsentanz der Muslime in Österreich.
Die
gesetzlichen Grundlagen für Religionsfreiheit und Anerkennung
religiöser Gemeinschaften in Österreich wurden bis in die jüngste Zeit
den sich verändernden Bedingungen angepasst. So wurden die Rechte
religiöser Bekenntnisgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften
(nicht-religiöse Bekenntnisgemeinschaften) durch das Bundesgesetz über
die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BGBl
1 19/1998 (RRBG) und durch die Integration der Erklärung Nr. 11 der
Schlussakte des Amsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997 in das
österreichische Recht gesichert.