Die gesamte Rechtsvorschrift für das Integrationsgesetz finden Sie hier:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009891
Das Ziel des Integrationsgesetzes besteht in der raschen Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen in die österreichische Gesellschaft durch das systematische Anbieten von Integrationsmaßnahmen (Integrationsförderung) sowie durch die Verpflichtung, aktiv am Integrationsprozess mitzuwirken (Integrationspflicht).
Dieses Bundesgesetz regelt in den Bereichen Sprachförderung und Orientierung die Integration folgender rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen, die nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen:
- Asylberechtigte
- subsidiär Schutzberechtigte
- Drittstaatsangehörige
Im Rahmen des Gesetzes gelten für die Gruppe der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten (Integrationserklärung) und der Gruppe der Drittstaatsangehörigen (Integrationsvereinbarung) unterschiedliche Regelungen:
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (Integrationserklärung)
Zielgruppe des Gesetzes sind Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, denen der jeweilige Status nach dem 31. Dezember 2014 zuerkannt wurde. Unmittelbar nach Erhalt des positiven Bescheides müssen sich Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte beim zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) melden. Dort wird eine Orientierungsberatung vereinbart und die Integrationserklärung unterzeichnet. Dann erfolgt eine Zubuchung zu Werte- und Orientierungskursen sowie die Information über A1-Deutschkurse.
Mit der Unterzeichnung der Integrationserklärung verpfichten sie sich zum einen, die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung einzuhalten und zum anderen, dass sie der gesetzlichen Pflicht nachkommen an den angebotenen Deutsch- und Wertekursmaßnahmen teilzunehmen, mitzuwirken und diese abzuschließen.
Demnach haben diese Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten folgende Maßnahmen verpflichtend zu erfüllen:
- Werte- und Orientierungskurs
- Deutschkurse
Wenn Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigte an einer der oben genannten verpflichtenden Integrationsmaßnahmen nicht teilnehmen, nicht mitwirken oder sie nicht abschließen, führt dies zu rechtlichen Sanktionen, die eine Kürzung der staatlichen Leistungen nach sich ziehen können. Konkret kann eine Kürzung der Sozialhilfe bzw. der bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die zuständigen Stellen der Länder vollzogen werden.
Detaillierte Informationen:
https://www.integrationsfonds.at/der-oeif/ueber-den-oeif/integrationsgesetz
Österreichischer Integrationsfonds - Integrationszentrum Vorarlberg
Bahnhofstraße 10, 6900 Bregenz
Tel: +43 5574/43487 - 450
E-Mail: vorarlberg@integrationsfonds.at
Drittstaatsangehörige (Integrationsvereinbarung)
Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (d.h. Nicht-EU-Bürger/innen, Nicht-Asyl-/bzw. subsidiär Schutzberechtigte) und zielt darauf ab, sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
Mit Erhalt ihres Aufenthaltstitels verpflichten sich Drittstaatsangehörige dazu, innerhalb von zwei Jahren (24 Monaten) Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu erwerben.
Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
- Das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung;
- Das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung.
Ausgenommen von der Erfüllung der Integrationsvereinbarung sind Drittstaatsangehörige,
- die zum Ende der Erfüllungspflicht unmündig sind,
- denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann (dies ist durch ein amtsärztliches Gutachten bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde nachzuweisen)
- wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll. Diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags nach dem ersten Verlängerungsantrag.
Der ÖIF ist für die Abwicklung der Integrationsvereinbarung verantwortlich. Die wichtigsten Aufgaben sind dabei:
- Qualitätssicherung (Kurshospitationen und Evaluierung von Integrationsprüfungen)
- Bereitstellung & Abwicklung der Integrationsprüfungen auf den Niveaustufen A2 (= Modul 1) und B1 (= Modul 2)
- Abrechnung des blauen Bundesgutscheins
Auf der Homepage des ÖIF finden Sie u.a. Informationen zu den Fragen:
- Was ist die Integrationsvereinbarung?
- Infos für Migrant/innen
- Welche Sprachkenntnisse müssen erreicht werden?
- ÖIF-Prüfungen
- Kursinstitute
- Förderungen etc.
Detaillierte Informationen:
Österreichischer Integrationsfonds - Integrationszentrum Vorarlberg
Bahnhofstraße 10, 6900 Bregenz
Tel: +43 5574/43487 - 450
E-Mail: vorarlberg@integrationsfonds.at