Familienbeihilfe für aus der Ukraine Vertriebene

Die Familienbeihilfe für Vertriebene kann ab der Ankunft in Österreich, frühestens ab dem Monat März 2022 beantragt werden. Der Anspruch gilt maximal bis zur Beendigung des Vertriebenen-Status. Vorerst werden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (Vertriebenen-VO sowie EU-Massenzustroms-Richtlinie) die Familienbeihilfenfälle von Vertriebenen bis maximal März 2024 befristet.

Die Antragstellung auf die Gewährung der Familienbeihilfe erfolgt, gleich wie bei anderen Anspruchsberechtigten, beim Finanzamt Österreich.

Nachdem der Gesetzgeber erst eine gesetzliche Grundlage für den Bezug von Familienbeihilfe für Vertriebene beschlossen hat, kann nun die Familienbeihilfe erneut beantragt werden, auch wenn der Antrag zuvor bereits rechtswirksam abgewiesen wurde. Der Abweisungsbescheid wird durch die neue Rechtslage überlagert.

Detaillierte Informationen mit Antworten zu häufig gestellten Fragen und den Link zum Antragsformular für die Familienbeihilfe finden Sie hier:

https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/familie/familienbeihilfe/familienbeihilfe-fuer-aus-der-ukraine-vertriebene.html