Das Integrationsgesetz zielt auf eine rasche Integration von Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten sowie von rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen ab. Diese geht von einem wechselseitigen Prozess aus: Zum einen hat der Staat systematisch Integrationsmaßnahmen anzubieten und zum anderen verpflichten sich die Betroffenen an den angebotenen Maßnahmen aktiv mitzuwirken. So wird das Prinzip des Fördern und Fordern umgesetzt.
Die gesetzlich geforderten Integrationsmaßnahmen für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte sowie für rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige unterscheiden sich. Die gesamte Rechtsvorschrift für das Integrationsgesetz finden Sie hier:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009891
Hier sind die wesentlichen Punkte aufgelistet, die für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte gelten:
Integrationsmaßnahmen für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte
Das Integrationsgesetz regelt umfassende Integrationsmaßnahmen in den Bereichen Sprachförderung und Orientierung.
Zielgruppe sind Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, denen der jeweilige Status nach dem 31. Dezember 2014 zuerkannt wurde.
Demnach haben diese Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten folgende Maßnahmen verpflichtend zu erfüllen:
1. Unterzeichnung der Integrationserklärung
Mit der Unterzeichnung erklären Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte zum einen, die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung einzuhalten und zum anderen, dass sie der gesetzlichen Pflicht nachkommen, an den angebotenen Deutsch- und Wertekursmaßnahmen teilzunehmen, mitzuwirken und diese abzuschließen.
2. Vollständige Teilnahme, Mitwirkung und Abschluss von
► Werte- und Orientierungskurs
Im Rahmen dieser Maßnahme werden die demokratische Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie Regeln eines friedlichen Zusammenlebens vermittelt. Die Teilnahme an diesem achtstündigen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds ist verpflichtend.
► Deutschkurs mit dem Zielniveau A1
Der Österreichische Integrationsfonds stellt das Angebot dieser Kurse in Kooperation mit Kursträgern zur Verfügung. Im Rahmen dieser Kurse wird Werte- und Orientierungswissen vertiefend behandelt. Die Teilnahme am Sprachkurs ist verpflichtend.
► Deutschkurs mit dem Zielniveau A2
Sobald das Zielniveau A1 erreicht wurde, stellt das Arbeitsmarktservice (AMS) für die Zielgruppe der arbeitsfähigen Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten Deutschkurs- maßnahmen auf dem Sprachniveau A2 bereit, dabei sind auch berufsspezifische Sprach- kenntnisse zu vermitteln. Im Rahmen dieser Kurse wird ebenfalls Werte- und Orientie- rungswissen vertiefend behandelt. Die Teilnahme am Sprachkurs ist verpflichtend.
Sanktionen bei Nichterfüllung der Integrationsmaßnahmen
Wenn ein Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter an einer der oben genannten verpflichtenden Integrationsmaßnahmen nicht teilnimmt, nicht mitwirkt oder sie nicht abschließt, sieht das Integrationsgesetz Sanktionen vor – konkret eine Kürzung der Sozialhilfe oder, nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorgaben, der bedarfsorientierten Mindestsicherung.
Einheitlicher Integrationsprozess für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte
Unmittelbar nach Erhalt des positiven Bescheides haben Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 67 Asylgesetz beim zuständigen Integrationszentrum des ÖIF zu erscheinen. Neben der Unterzeichnung der Integrationserklärung wird ein Termin für eine Integrationsberatung vereinbart. Es erfolgt eine Zubuchung zu Werte- und Orientierungskursen sowie die Information über A1-Deutschkurse. Sobald das Sprachniveau A1 erreicht ist, ist das AMS gesetzlich für den daran anschließenden Deutschkurs auf A2-Niveau zuständig.
Weitere Informationen zu den Angeboten des ÖIF finden Sie unter www.integrationsfonds.at.