Das Vorarlberger Antidiskriminierungsgesetz

Das Vorarlberger Antidiskriminierungsgesetz, in Kraft getreten am 1. Juni 2005, setzt die Richtlinien der EU zur Verhinderung von Diskriminierungen

  • aus rassischen oder ethnischen Gründen,
  • aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung,
  • einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie des Geschlechtes

für den Bereich der Landesgesetzgebung und Landesverwaltung um.

Das Gesetz gilt für alle angeführten Diskriminierungen in folgenden Angelegenheiten, soweit sie in die Regelungskompetenz des Landes fallen:

  • Dienstrecht der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich Personalvertretungsrecht,
  • Land- und Forstarbeitsrecht,
  • Zugang zu selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, einschließlich des beruflichen Aufstiegs,
  • Berufsberatung, Berufsaus- und –weiterbildung,
  • Umschulung sowie
  • Mitgliedschaft und Mitwirkung in beruflichen Vertretungen, einschließlich der Inanspruchnahme von deren Leistungen.


Ausschließlich für Diskriminierungen auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit (nicht jedoch hinsichtlich der anderen Diskriminierungen) gilt das Gesetz auch - soweit die Regelungskompetenz beim Land liegt - für die Bereiche

  • des Sozialschutzes, einschließlich der sozialen Sicherheit,
  • der Gesundheitsdienste und der sozialen Vergünstigungen,
  • der Bildung sowie
  • der öffentlichen Güter und Dienstleistungen einschließlich von Wohnraum.


Das Gesetz sieht neben einem allgemeinen Diskriminierungsverbot (Ausnahmen: gerechtfertigte Ungleichbehandlungen Paragraph 4) Vorschriften zur Gleichbehandlung von Dienstnehmern, Schadenersatzregelungen im Rahmen des Rechtsschutzes, ein allgemeines Benachteiligungsverbot sowie rechtliche Möglichkeiten, sich gegen eine Diskriminierung zu wehren, vor.

Darüber hinaus haben Antidiskriminierungsstellen

  • die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne Diskriminierungen zu fördern,
  • davon betroffene Personen zu unterstützen,
  • Untersuchungen und Überprüfungen durchzuführen sowie
  • Berichte zu erstatten und Empfehlungen vorzulegen, die mit Diskriminierungen im Zusammenhang stehen.


Zu Antidiskriminierungsstellen bestimmt wurden in Vorarlberg

  • der Landesvolksanwalt, soweit es um Diskriminierungen in der Verwaltung des Landes sowie in anderen Bereichen geht als jenen, für die der Patientenanwalt zuständig ist, sowie
  • der Patientenanwalt für Diskriminierungen von Patienten und Klienten im Rahmen seiner Zuständigkeit (Krankenanstalten, Alters- und Pflegeheime, diverse Sozialeinrichtungen).


Der Anregung des Landesvolksanwaltes, das Diskriminierungsverbot im Bereich des Sozialschutzes, der sozialen Vergünstigungen, der Bildung sowie öffentlicher Dienstleistungen einschließlich Wohnraum nicht auf die ethnische Zugehörigkeit zu beschränken, sondern auch in diesem Bereich ein Diskriminierungsverbot auf Grund der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie auf Grund des Geschlechtes vorzusehen, wurde nicht entsprochen.

Dennoch wird der Landesvolksanwalt selbstverständlich, soweit es in seinem Zuständigkeitsbereich zur Kontrolle der Verwaltung des Landes und der Gemeinden liegt, auch Beschwerden wegen Diskriminierungen aus anderen Gründen prüfen, zumal sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierungen in jedem Fall ein Verstoß gegen den verfassungsmäßig garantierten Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen.



Kontakte:

Mag. Klaus Feurstein, Landesvolksanwalt
Dr.in Angela Bahro ist juristische Mitarbeiterin des Landesvolksanwaltes und leitet die Antidiskriminierungsstelle.
Landwehrstraße 1, A-6900 Bregenz
Tel.: 05574-47027
E-Mail: buero@landesvolksanwalt.at
Homepage: www.landesvolksanwalt.at

Mag. Alexander Wolf, Patientenanwalt
Marktplatz 8, A-6800 Feldkirch
Tel. 05522-81553
E-Mail: anwalt@patientenanwalt-vbg.at
Homepage: www.patientenanwalt-vbg.at